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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die Lagerbox Verwaltungsgesellschaft mbH, geschäftsansässig in der Ludwig-Erhard-Str.15 in 28197 Bremen (im folgenden „Vermieter“ genannt), vermietet 20‘ Standardcontainer zur Lagerung. Die nachfolgenden Bedingungen regeln das Geschäftsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Mieter können sowohl Privatpersonen als auch Unternehmer sein.

2. Vertragsgegenstand/Mietdauer

Mit Mietvertragsabschluss wird der Mieter berechtigt, den im Mietvertrag näher bezeichneten Container zu Lagerungszwecken für die vertraglich vereinbarte Mietdauer zu nutzen. Es können befristete und unbefristete Mietverhältnisse abgeschlossen werden, wobei für unbefristete Mietverhältnisse als Standard eine Mindestmietzeit von einem Monat gilt. Die Mindestmietzeit ist abweichend vom Standard im Nutzungsvertrag änderbar. Der Mieter hat den Container bei Übernahme auf Schäden und Verunreinigungen zu kontrollieren und diese unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige, gilt dies als Übernahme des Containers in mangelfreien Zustand. Auf Verlangen des Mieters wird ein Übergabeprotokoll erstellt.

3. Anschrift

Bei Abschluss des Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine zustellungsfähige Anschrift zu benennen, die auch bei Abwesenheit des Mieters gilt. Er hat – insbesondere bei Abwesenheit – die jederzeitige Erreichbarkeit sicherzustellen, wenigstens per E-Mail oder Telefon. Der Mieter ist darüber hinaus verpflichtet, dem Vermieter jede Änderung seiner Postanschrift, E-Mail-Adresse bzw. seines Wohnsitzes unverzüglich mitzuteilen. Bei Verletzung vorbenannter Pflichten hat der Mieter dem Vermieter diejenigen Kosten zu ersetzen, die ihm durch gescheiterte Zustellversuche entstehen.

4. Untervermietung

Der Mieter ist zur Untervermietung grundsätzlich nicht berechtigt. Will der Mieter die Mietsache untervermieten, hat er stets die vorhergehende schriftliche Zustimmung des Vermieters einzuholen. Ein Anspruch des Mieters auf Zustimmung zur Untervermietung besteht nicht.

5. Zahlungsbedingungen

Die vertraglich vereinbarte Miete ist stets im Voraus für den laufenden Monat auf das Geschäftskonto des Vermieters zu überweisen. Als fristgerechter Zahlungseingang gilt der dritte Werktag des Monats. Erfolgt der Zahlungseingang nicht fristgerecht und befindet sich der Mieter mit fälligen Zahlungen in Verzug, wird die jeweilige Schuld ab dem auf den Verzugszeitpunkt folgenden Kalendertag mit Zinsen in Höhe von 5%punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. belastet.

6. Kaution

Die vom Mieter zu leistende Sicherheit (Kaution) beträgt i.d.R. drei Nettomonatsmieten. Die Höhe wird im Mietvertrag festgelegt. Sie ist bei Beginn des Mietverhältnisses zusammen mit Bezahlung der ersten Miete zur Zahlung fällig. Die Kaution wird nicht verzinst. Sie dient der Absicherung der Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter aus diesem Vertrag. Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses, wenn sämtliche Ansprüche des Vermieters vom Mieter erfüllt sind, binnen eines Zeitraumes von 3 Wochen an den Mieter zurück zu erstatten.

7. Mietanpassung

Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist der Vermieter berechtigt, den Mietzins angemessen zu erhöhen. Als angemessener Mietzins gelten insbesondere die Mietzinshöhen, wie sie im Zeitpunkt der Anpassung vom Vermieter mit anderen Mietern für vergleichbare Mietverhältnisse vereinbart werden. Die einseitige Mietanpassung ist dem Mieter schriftlich mitzuteilen. Eine einseitige Mietanpassung kann nicht rückwirkend erfolgen. Der angepasste Mietzins wird erstmalig für den zweiten Monat, der auf den Zugang dieses Mitteilungsschreibens folgt, geschuldet. Das Mitteilungsschreiben gilt insoweit mit dem dritten Werktage nach Aufgabe zur Post als zugegangen.

8. Vertragsbeendigung

Das Mietverhältnis wird für die vertraglich vereinbarte Laufzeit oder unbefristet abgeschlossen. Unbefristete Mietverhältnisse verlängern sich auf unbestimmte Zeit, wenn sie nicht mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung per Telefax oder E-Mail genügt dieser Schriftform. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung bzw. für die Berechnung des Beendigungszeitpunktes ist der Eingang der Erklärung beim Erklärungsadressaten. Befristete Mietverhältnisse enden automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Recht der Vertragsparteien, das Mietverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Auch für die außerordentliche Kündigung sind die vorstehend aufgeführten Formvorschriften zu wahren. Ist der Container zum Beendigungszeitpunkt des Mietverhältnisses nicht leer, unverschlossen und in einem mangelfreien Zustand führt dies dazu, dass der Mieter sämtliche Kosten für den Aufbruch des Containers, für die Entsorgung und Reinigung sowie für die Instandsetzung trägt. Ebenfalls kann der Vermieter sämtliche Kosten für den Nutzungsausfall geltend machen. Etwaige weitere Schadensersatzansprüche des Vermieters, die kausal auf die Pflichtverletzung des Mieters zurück zu führen sind, bleiben daneben bestehen.

9. Verzug des Mieters

Bei Zahlungsverzug wird der Mieter vom Vermieter nur einmal schriftlich angemahnt. Hierfür entsteht eine Bearbeitungsgebühr im Rahmen eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 10,00 Euro. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters, wie insbesondere die hier vereinbarten Verzugszinsen oder die Erstattung von Kosten der Beitreibung der Forderung, bleiben hiervon unberührt. Bei Verzug des Mieters mit einer Monatsmiete über einen Zeitraum ab vier Wochen, hat der Vermieter das Recht, dem Mieter den Zugang zum Gelände und zum Container zu verweigern, ein vom Mieter angebrachtes Schloss auf dessen Kosten zu entfernen und ein eigenes Schloss anzubringen, unabhängig davon, ob das Mietverhältnis bereits beendet ist oder durch Erklärung beendet wurde. Diese Zwangssicherung ist kostenpflichtig. Bei einem Zahlungsverzug ab acht Wochen hat der Vermieter das Recht den Container zu räumen und den Inhalt auf Kosten des Mieters zu entsorgen. Weitere Ansprüche des Vermieters werden durch eine solche Vorgehensweise nicht berührt.

10. Zutritt

Dem Mieter wird während der üblichen Öffnungszeiten des Geländes Zutritt zu seinem Container gewährt. Der Vermieter kann diese Öffnungszeiten einseitig ändern. Sollte ein Zugang zum Gelände aus Gründen, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, nicht möglich sein, entfällt jegliche Haftung des Vermieters gegenüber dem Mieter für etwaige Schäden hieraus. Grundsätzlich ist der Vermieter berechtigt, jeder Person, die sich ihm gegenüber nicht legitimieren kann, den Zutritt zum Gelände zu verweigern. Will der Mieter einer von ihm bevollmächtigten Person auf das Gelände und zu seinem Container Zutritt gewähren, muss diese mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestattet sein und sich insoweit gegenüber dem Vermieter oder vertretungsberechtigten Personen ausweisen können. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter Zutritt zum Container zu gestatten und zu ermöglichen, insbesondere wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden bzw. anstehen oder erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen oder ähnliche Arbeiten notwendig werden. Von einem solchen Termin wird der Vermieter den Mieter mindestens sieben Tage im Voraus schriftlich in Kenntnis setzen. Kommt der Mieter seiner Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat der Vermieter das Recht, den Container - soweit erforderlich - ohne weitere Verständigung des Mieters zu öffnen und zu betreten. Bei Gefahr im Verzug ist der Vermieter oder eine von ihm autorisierte Person berechtigt, den Container ohne vorherige Inkenntnissetzung des Mieters unmittelbar zu öffnen und gegebenenfalls zu betreten.

11. Nutzung/Haftung

Der Mieter ist verpflichtet, seine eingelagerten Sachen ordnungsgemäß zu verwahren, das heißt insbesondere den Container abzuschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, einen vom Mieter nicht verschlossenen Container zu verschließen. Der Mieter ist darüber hinaus verpflichtet, den Lagerplatz nach Betreten und Verlassen ordnungsgemäß zu verschließen. Der Vermieter hat keinerlei Aufsichtsverpflichtung gegenüber dem Mieter und wird von jeglicher Haftung für etwaige daraus entstehende Schäden freigestellt. Der Mieter bestätigt, dass die von ihm eingelagerten bzw. zur Einlagerung vorgesehenen Sachen entweder sein Eigentum sind oder anderen Personen gehören, die ihm die entsprechende Verfügungsbefugnis über die Einlagerung dieser Sachen erteilt haben. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für die eingelagerten Güter, insbesondere nicht gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden oder Vandalismus. Der Mieter ist für die Versicherung seiner eingelagerten Güter zuständig. Dem Mieter ist es nicht gestattet, die nachfolgend aufgeführten Güter einzulagern: - Nahrungsmittel, verderbliche Waren, Lebewesen, gleich welcher Art, brennbare oder entzündliche Stoffe, Flüssigkeiten, Gase, Farben, Sprengstoffe, Munition, Chemikalien, radioaktive Stoffe, biologische Kampfstoffe, Giftmüll, Asbest oder sonstige potentiell gefährliche Materialien, unrechtmäßig erworbene Gegenstände oder sonstige Materialien, die durch mögliche Emissionen Dritte beeinträchtigen können. Der Mieter verpflichtet sich auf dem Gelände und in dem Container alles zu unterlassen, das geeignet ist, Dritte zu stören oder zu beeinträchtigen, ferner keinerlei Tätigkeiten auszuüben, die gesetzlichen Bestimmungen entgegenlaufen bzw. die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Genehmigung bedürfen, den Container als Büroraum, Wohnung oder Adresse zu verwenden. Dem Mieter ist es untersagt, Sachen außerhalb des von ihm angemieteten Containers auf dem Gelände des Vermieters abzustellen. Der Vermieter ist bei einem solchen Verstoß berechtigt, außerhalb des vom Mieter angemieteten Containers abgestellte Sachen sofort und ohne weitere Aufforderung auf Kosten des Mieters zu entfernen.

12. Anzeigepflichten, Umzug

Der Mieter verpflichtet sich, etwaige Schäden am Container, gleich welcher Art, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen und erforderlichen Anweisungen des Vermieters oder seines Personals zur Beseitigung der Schäden unmittelbar und uneingeschränkt Folge zu leisten. Sollten dringende Gründe hierfür vorliegen, hat der Vermieter das Recht, vom Mieter den Umzug in einen anderen vergleichbaren Alternativcontainer binnen einer Frist von 14 Tagen auf Kosten des Mieters zu verlangen. Sollte der Mieter einer solchen Aufforderung nicht fristgerecht Folge leisten, ist der Vermieter berechtigt, den Container zu öffnen und die eingelagerten Sachen des Mieters in den Alternativcontainer auf Kosten des Mieters zu verbringen. Eine solche Vorgehensweise führt lediglich zur Änderung des Mietgegenstands. Im Übrigen bleibt der Mietvertrag als solches mit seinen Vereinbarungen bestehen. Eine Mietzinsanpassung (nach oben oder unten) erfolgt nur, sofern ein vergleichbarer Alternativcontainer nicht zur Verfügung steht.

13. Herausgabe, Pfandrecht, Verwertung

Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter den Container auf eigene Kosten zu räumen und den Container unverschlossen an den Vermieter herauszugeben. Bei Rückgabe muss sich der Container in dem Zustand befinden, wie er vom Mieter übernommen wurde, das heißt frei von Beschädigungen und in einem gereinigten Zustand. Gerät der Mieter mit seiner Rückgabeverpflichtung in Verzug, schuldet er dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung (siehe Punkt 8, dieser AGB). Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses ist hiermit ausdrücklich nicht verbunden. Der Vermieter hat an den Sachen des Mieters im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Vermieterpfandrecht. Dieses dient dem Vermieter zur Absicherung seiner Forderungen gegenüber dem Mieter. Kommt der Mieter mit seinen vertraglich vereinbarten Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Vermieter in Verzug, vereinbaren hiermit die Parteien für diesen Fall die Übereignung der eingelagerten Sachen des Mieters an den Vermieter zum Zwecke der weiteren Absicherung des Vermieters (sog. Sicherungseigentum). Die Verwertung der dem Vermieter zur Sicherheit übereigneten Sachen bzw. des Pfandgutes erfolgt grundsätzlich in Anwendung der gesetzlichen Regelungen. Abweichend hiervon gilt: Vor Verwertung des Sicherungsgutes bei beendetem Mietverhältnis fordert der Vermieter den Mieter einmalig schriftlich unter Fristsetzung von 10 Kalendertagen auf, zur Vermeidung einer solchen Verwertung die Forderungen des Vermieters, die dem Mieter in diesem Zusammenhang nochmals vollständig mitgeteilt werden müssen, vollständig zu befriedigen. Unterbleibt die vollständige und fristgerechte Erfüllung der Ansprüche des Vermieters, ist dieser berechtigt, das Pfandgut zu verwerten. Der Vermieter darf das Pfandgut insbesondere in ein anderes Lager umräumen, freihändig veräußern, in sonstiger Weise verwerten, auf angemessene Weise entsorgen beziehungsweise für den Fall vernichten, dass der zu erwartende Verwertungserlös die Entsorgungskosten nicht erreicht. Die Darlegungs - bzw. Beweislast liegt in beim Mieter. Es obliegt dem Mieter, den Vermieter im Rahmen der Androhung solcher Verwertungsmaßnahmen unverzüglich über den Wert der eingelagerten Gegenstände zu informieren und somit seiner Schadensminderungspflicht im Rahmen der Verwertung der eingelagerten Sachen nachzukommen. Im Rahmen der Verwertung verpflichtet sich der Vermieter, nur in dem Rahmen zu verwerten, wie ihm eigene Ansprüche gegen den Mieter zustehen und wie die Verwertung im Rahmen des freihändigen Verkaufes zur Abdeckung dieser Ansprüche erforderlich ist. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen des Mieters gegenüber Ansprüchen des Vermieters wird ausdrücklich ausgeschlossen.

15. Tod des Mieters

Durch den Tod des Mieters wird dieses Vertragsverhältnis nicht beendet, vielmehr gehen die Rechte und Pflichten des Mieters auf dessen Erben bzw. Rechtsnachfolger über.

16. Sonstige Bestimmungen

Ist der Mieter eine juristische Person, übernimmt das für diese Person handelnde Organ gesamtschuldnerisch neben der juristischen Person die persönliche Haftung für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des Mieters. Auf dem gesamten Gelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Gelände ist ausschließlich zum Be – und Entladen gestattet. Fahrzeugen des Bauunternehmens ist die Zufahrt zum Bauhof jederzeit kurzfristig zu ermöglichen. Weitere Regelungen oder Vereinbarungen bezüglich des Mietverhältnisses bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben damit keine Gültigkeit. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen oder in diesen AGB getroffenen Regelungen unwirksam sein, berührt dies die übrigen Vereinbarungen grundsätzlich nicht. Anstelle der unwirksamen Regelungen treten die gesetzlichen Regelungen. Soweit solche nicht vorhanden sind, verpflichten sich die Parteien, die unwirksamen Regelungen durch wirksame Bestimmungen, die dem wirtschaftlichen Sinne dieser Vereinbarung am ehesten entsprechen, zu ersetzen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das für den Geschäftssitz des Vermieters zuständige Gericht, soweit der Mieter den Abschluss des Mietverhältnisses als Kaufmann getätigt hat. Diese AGB können jederzeit geändert werden. Über die Änderungen wird der Mieter dann unverzüglich informiert.

17. Datenschutz
Der Vermieter verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Kunden. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Vermieters. 
Diese ist abrufbar unter:
https://www.leine-lagerbox.de/datenschutz.html

 

Stand 30.12.2018